Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022))

Geschäftsfahrzeuge geben immer wieder Anlass zu Diskussionen. Wir fassen hier die wichtigsten Punkte zusammen. Die genauen Ausführungen der Steuerverwaltung Kanton Bern entnehmen Sie bitte diesem TaxInfo des Kt. Bern.

  1. Grundsatz
    Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs stelle eine geldwerte Leistung dar, die als Einkommen steuerbar ist.
    Zur privaten Nutzung zählen die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die weiteren privaten Fahrten in der Freizeit.
    Weitere Ausführungen im TaxInfo!
  2. Angestellte Personen ohne Beteiligung an der Arbeitgebergesellschaft
    Die monatliche Pauschale von 0.9% des Kaufpreises (inklusive Sonderausstattung, ohne Anteil Mehrwertsteuer) gilt auch bei Elektro- und Hybridfahrzeugen.
    Bei Leasingverträgen gilt mindestens der im Leasingvertrag vereinbarte Barkaufpreis (exkl. MWST) als Bemessungsgrundlage.
    Bei zwei oder mehr Geschäftsfahrzeugen ist für die Ermittlung des Privatanteils das Fahrzeug mit dem höchsten Kaufpreis festzulegen.
    Weiter Ausführungen im TaxInfo!
  3. Angestellte Personen mit Beteiligung an der Arbeitgebergesellschaft
    Die Praxis gemäss Ziffer 2 gilt auch für diese Personengruppe sowie deren nahestehenden Personen.
    Besitzt der Beteiligungsinhaber einen privaten Zweitwagen, muss für das Geschäftsfahrzeug trotzdem ein Privatanteil von in der Regel 10.8% pro Jahr ausgeschieden werden.
    Werden mehrere Fahrzeuge pro Person in der Geschäftsbuchhaltung geführt, ist die für das erste Fahrzeug auszuscheiden, für jedes weitere FAhrzeug beträgt der Privatanteil 100% der in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen.
  4. Selbständig Erwerbstätigkeit

Bei Fragen rund um Ihr Geschäftsfahrzeug stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Up|Date April 2023

Die Themen im Up|Date April 2023

  • Datenschutz: Ist Ihr Unternehmen bereit?
  • Datenschutzerklärung: Umsetzung für die Firmenwebsite
  • Patchworkfamilie: Was Sie regeln sollten

Kurznews

  • Kein Steuerprivileg für Elektro-Geschäftsfahrzeuge
  • Online-Steuerrechner
  • MWST-Sätze erhöhen sich

Link zum Download: Update04.23

Bundesrat passt Zinsen für Covid-19-Kredite an

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. März 2023 beschlossen, die Zinssätze für die ausstehenden Covid-19-Kredite per 31. März 2023 zu erhöhen. Für Kredite bis 500’000 Franken sind neu 1,5 Prozent und für Kredite über 500’000 Franken 2 Prozent zu entrichten. Der Bundesrat trägt damit der Zinsentwicklung Rechnung.

Bei ausreichender Liquidität sollte eine umgehende Rückzahlung in Betracht gezogen werden.

Link zur Mitteilung Portal der Schweizer Regierung

Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden

Achtung

Ab der Abrechnungsperiode Juli 2021 müssen alle Betriebe bei der Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung das für das summarische Verfahren adaptierte Formular «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» (Formular 716.307.1) einreichen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen darauf die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden jeweils Ende Monat die für sie geltend gemachten Arbeitsausfälle und bestätigen, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind. Das Formular stellt neben den bereits bisher erforderlichen betrieblichen Unterlagen eine Pflichtbeilage zum Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» dar und ist auch der zuständigen Arbeitslosenkasse einzureichen.

Um die Berechnung zu vereinfachen, bieten wir unseren Kunden ein einfaches Berechnungstool an.
Sie können diese per Email an p.reuter@treuhand-zwahlen.ch anfordern.

Kurzarbeit Änderungen ab 1. Juli 2021

Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 das vereinfachte Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung bis am 30. September 2021 verlängert. Ab dem 1. Juli 2021 gilt wieder eine Karenzfrist von einem Tag. 

Zur Beschleunigung der Auszahlung wird benötigt

  • Bei den Formularen 2c, 2d und 2e muss ebenfalls das Zusatzformular «Einstufung Lohnkategorie» ausgefüllt werden. Das Formular ist als separates Arbeitsblatt integriert (Formulare).
  • VOLLSTÄNDIG ausgefülltes Personalblatt
  • Ab Abrechnungsperiode Juli 2021: Formular «Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden» (muss von den Mitarbeitenden unterschrieben sein)
  • Ab Abrechnungsperiode Juni 2021: Wenn ein Arbeitsausfall von über 50% angegeben wird, muss dieser gegenüber der Arbeitslosenkasse begründet werden.

Update Gerichtsentscheid Kt. Luzern Ferienentschädigung Kurzarbeit

Das Kantonsgericht Luzern befand, dass die vom SECO angewiesene Berechnung einer Rechtsgrundlage entbehre, hiess deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung der Kurzarbeitsentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurück. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und soll offenbar ans Bundesgericht weitergezogen werden.

So lange die Frage nicht rechtskräftig entschieden ist, bleibt die Rechtslage vorerst offen, und es kann heute nicht gesagt werden, welche konkreten Nachzahlungen an Kurzarbeitsentschädigung anfallen und in welcher Höhe.

Für betroffene Unternehmen, die ab März 2020 Kurzarbeitsentschädigung für Monatslöhner beantragt haben, empfehlen wir als Sofortmassnahme, von der zuständigen Arbeitslosenkasse eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Unternehmen, die bereits eine Verfügung ohne Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung erhalten haben, empfehlen wir, ein Gesuch um Wiedererwägung einzureichen. Dazu stellt die Treuhand|Suisse ein Musterschreiben zur Verfügung. Der Brief muss der Situation Erlass einer Verfügung oder Gesuch um Wiedererwägung angepasst werden, d.h. die nicht zutreffenden Passagen müssen gestrichen werden.

ACHTUNG: Sollte die Arbeitslosenkasse wider Erwarten das Verfahren nicht sistieren, sondern eine Verfügung erlassen, muss diese zwingend fristgerecht angefochten werden, damit sie nicht in Rechtskraft erwächst!

Download Musterschreiben

Änderung EO-Entschädigung ab 1. April 2021 – Anspruch bei Umsatzeinbusse ab 30%

Am 19. März 2021 hat das Parlament verschiedene Anpassungen des COVID-19-Gesetzes verabschiedet.

1. Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, haben Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 1. April. Der Kreis der Begünstigten bleibt gleich (Selbständige und Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung haben). Diese Bestimmung tritt am 1. April 2021 in Kraft und hat keine rückwirkende Wirkung.

Für den Anspruch auf die Entschädigung sind folgende Umsatzrückgängen massgebend:
– Schwelle von 55% vom 17. September bis 18. Dezember 2020;
– Schwelle von 40% vom 19. Dezember bis 31. März 2021;
– Schwelle von 30% ab 1. April 2021.

2. Am 19. März 2021 hat der Bundesrat die Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen bis 30. April 2021 verlängert. Folglich wurde der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für besonders gefährdete Personen bis 30. April 2021 verlängert.

Voranmeldefrist und Dauer Kurzarbeit

Vorübergehend ist die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Eine Voranmeldung muss dennoch eingereicht werden. Neue Bewilligungen haben ausserdem eine Dauer von bis zu sechs Monaten. Betriebe können die rückwirkende Aufhebung der Voranmeldefrist und die rückwirkende Verlängerung der Bewilligungsdauer für Bewilligungen beantragen, die ab 1. September 2020 erteilt wurden. Das entsprechende Gesuch muss bis am 30. April 2021 bei der KAST und die entsprechenden neuen Abrechnungen mit den gesamten Ausfallstunden bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Zudem können Betriebe, die von den ab dem 18.12.2020 beschlossenen COVID-19-Massnahmen betroffen sind, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme eine Bewilligung für Kurzarbeit beantragen – unabhängig vom Einreiche Datum der Voranmeldung. Das entsprechende Gesuch muss ebenfalls bis am 30. April 2021 bei der KAST und die entsprechenden neuen Abrechnungen mit den gesamten Ausfallstunden bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

Der Bundesrat hat am 19. März 2021 die summarischen und vereinfachten Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzfrist bis am 30. Juni 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. April 2021 in Kraft.

Kurzarbeit – Sehr wichtiger Gerichtsentscheid betreffend Ferien- und Feiertagsentschädigung

Erfreuliche Nachrichten im Bereich Kurzarbeit! Das Luzerner Kantonsgericht beurteilt die aktuelle Ferien- und Feiertagspraxis der Arbeitslosenkassen als rechtswidrig. Es hat in einem richtungsweisenden Entscheid festgehalten, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der monatlichen Kurzarbeitsabrechnung auch bei Mitarbeitern im Monatslohn in der AHV-pflichtigen Lohnsumme berücksichtigt werden muss. Entgegen der klaren gesetzlichen Grundlage in Art. 34 AVIG, hat das SECO ein solches Vorgehen bisher unter fadenscheiniger Begründung mit dem Hinweis auf das derzeit geltende summarische Abrechnungsverfahren fälschlicherweise abgelehnt.

Obwohl der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern (Link zum Entscheid) noch nicht rechtskräftig ist, gilt es nun grundsätzlich umgehend folgendes Vorgehen zu beachten:

1. Geltendmachung bei zukünftigen Abrechnungen
Ab sofort gilt es im Rahmen der monatlichen Kurzarbeitsabrechnung die Ferien- und Feiertagsentschädigung auch bei Mitarbeitern im Monatslohn konsequent geltend zu machen.

2. Nachforderung bei vergangenen Abrechnungen
Die nicht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung betreffend die Ferien- und Feiertage für die vergangenen Monate ist nachzufordern. Mitunter infolge der dreimonatigen Verwirkungsfrist in Art. 47 Abs. 1 AVIG gibt es unterschiedliche Konstellationen und es ist in der Regel mehr als ein Gesuch einzureichen (bspw. eines für die Zeit ab Dezember 2020 und eines für die Zeit November 2020 und früher)

Hierzu hat die GastroSuisse bereits sehr hilfreiche Antragsformulare bereitgestellt:

– Sehr wichtiger Gerichtsentscheid betreffend die Ferien- und Feiertagsentschädigung (NEU SEHR WICHTIG 15.03.2021)
– Mustervorlage Wiedererwägungsgesuch Arbeitslosenkasse Konstellation A (12.03.2021)
– Mustervorlage Wiedererwägungsgesuch Arbeitslosenkasse Konstellation B (12.03.2021)
– Mustervorlage Wiedererwägungsgesuch Arbeitslosenkasse Konstellation C (12.03.2021)
– Mustervorlage Aufstellung Nachforderung Ferien- und Feiertagsentschädigung (Vorlage Excel) (16.03.2021)

Mit herzlichem Dank an die GastroSociale (Quelle)

Bitte beachten Sie, dass Sie für andere Betriebsarten allfällige Ferien und Feiertage Anpassungen berücksichtigen!

Tiefere Schwelle für Härtefallhilfe an Betriebe mit Spartenrechnung – 25% ab 4. Februar 2021

Der Regierungsrat des Kantons Bern senkt den notwendigen Prozentsatz des Umsatzes, den die von der Pandemie betroffenen Sparten innerhalb eines Unternehmen am Gesamtumsatz erwirtschaften, von 50 auf 25 Prozent.

Dies ist eine Änderung in der Verordnung und tritt am 4.2.2021 in Kraft.

Unternehmen mit mehreren Betrieben können ein Härtefallgesuch für einen Teil ihres Unternehmens («Sparte») einreichen können. Dies setzt aktuell voraus, dass die betroffene Sparte mehr als 50 Prozent zum Umsatz des Unternehmens beiträgt. Nun senkt der Regierungsrat den Prozentsatz von 50 auf 25 Prozent. Dank dieser Reduktion können neu auch Unternehmen unterstützt werden, die bisher die notwendigen Kriterien nicht erfüllt haben. Diese Verordnungsanpassung trägt dazu bei, das Überleben dieser Betriebe und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu sichern.

Link zur Pressemitteilung Kt. Bern